§ 1 An- und Abreise
- Die
Ferienwohnung/das Ferienhaus steht dem Mieter am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. In der Regel stimmen sich Mieter und Vermieter über den Zeitpunkt der Anreise ab, insbesondere wenn die
geplante Ankunft von der vorgenannten Uhrzeit deutlich abweicht.
- Am Abreisetag bitten
wir darum, die Ferienwohnung/das Ferienhaus bis spätestens 10:00 Uhr zu räumen, das Geschirr zu spülen und besenrein zu verlassen. Den Müll bitten wir entsprechend getrennt in den hierfür
bereitge-stellten Mülltonnen bzw. im öffentlichen Altglascontainer zu entsorgen. Der Abreisezeitpunkt ist uns wegen der für die Folgevermietung angemessenen Rüstzeit für die Reinigung
wichtig.
§ 2 Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat die Mieträumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar pfleglich und mit aller Sorgfalt zu behandeln. Falls der Mieter schuldhaft
Einrichtungsgegenstände, Mieträume oder das Gebäude sowie zu den Mieträum-lichkeiten oder dem Gebäude gehörende Anlagen beschädigt, ist er dem Vermieter gegenüber im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ersatzpflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn und insoweit es sich um eine schuldhafte Verursachung von Seiten des Mieters, seiner Begleitpersonen oder Besucher
handelt.
- Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit in den Mieträumen entstehende Schäden - soweit er sie nicht selbst beseitigen muss
- unverzüglich dem Vermieter oder der von dem Vermieter benannten Vertreter anzuzeigen. Falls der Mieter Schäden nicht rechtzeitig anzeigt und dadurch Folgeschäden verursacht werden, ist der Mieter
hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig.
- Der Mieter verpflichtet sich, keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähn-liches in Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette
hineinzuwerfen oder hineinzugießen. Falls der Mieter dies nicht beachtet und infolgedessen Verstopfungen in den Abwas-serrohren auftreten, so hat der Verursacher die Kosten der Instandsetzung zu
tragen.
- Falls eventuell Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes auftreten, so muss der Mieter selbst alles ihm Zumutbare tun,
um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
- Der Mieter muss die maximale Belegungszahl einhalten. Falls der Mieter diese Bestimmung nicht beachtet und die in der
Buchungsbestätigung vereinbarte maximale Belegungszahl überschreitet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. In diesem Fall kann der Mieter
mit Rücktrittskosten entsprechend des § 3 belastet werden.
§ 3 Rücktritt durch den Mieter
- Der Mieter ist berechtigt, vor Beginn der Mietzeit gegenüber dem Vermieter von der Buchung zurückzutreten. Hierfür bedarf es einer
Rücktrittserklärung in Textform (E-Mail ist ausreichend). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vermieter.
- Im
Falle des Rücktritts vom Beherbergungsvertrag hat der Mieter pauschalen Ersatz in Höhe des nachstehenden Anteils an den reinen Übernachtungskosten zu leisten:
Rücktritt bis zum 21. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20 %
Rücktritt bis zum 14. Tag vor Beginn der Mietzeit: 40%
danach und bei Nichterscheinen
80%
- Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
- Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so kann er einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das zwischen Mieter
und Vermieter bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter muss dies nicht akzeptieren und kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Ersatzmieters bestehen. Sofern ein Dritter in den Mietvertrag eintritt, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis. Sie haften dem Vermieter gegenüber
auch für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
- Sollte der Mieter keinen Ersatzmieter benennen, so kann auch der Vermieter für Ersatz sorgen. Eine nicht in Anspruch genommene
Unterkunft hat der Vermieter nach Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. In diesem Fall verringern sich die durch den Vertragsrücktritt entstanden Kosten, weil sich der Vermieter das dadurch
Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen muss.
Wir empfehlen unbedingt den Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung.
§ 4 Kündigungsrecht
- Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
- Nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos und
außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 5 Kündigungsrecht des Vermieters
- Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter
(erhebliche Vertragsverletzung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Mieter vor. Dies berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung
des Mietvertrages. Die Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich der Mieter in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
§ 6 Kündigungsrecht des Mieters
- Für den Mieter handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den vertragsmäßigen
Gebrauch der Ferienwohnung / des Ferienhauses gewährt.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
§ 7 Haftung des Vermieters
- Der
Vermieter haftet dem Mieter gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Vermieter die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das
Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Falls der Mieter bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und
536 a BGB nicht zu, es sei denn er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhanden Sachmängel (§
536 a BGB) ist ausgeschlossen.
- Der
Mieter ist dazu verpflichtet, Mängel des Mietobjekts unverzüglich dem Vermieter oder der von dem Vermieter benannten Vertreter anzuzeigen. Falls der Mieter diese Meldung unterlässt, so hat er dem
Vermieter gegenüber keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere auch keine Ansprüche auf Mietminderung). Außerdem ist er dem Vermieter zum Ersatz des durch die
unterbliebene Mängelanzeige entstanden Schadens verpflichtet.
- Die
Haftung des Vermieters für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder auf
einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Vermieters beruhen.
§ 8 Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei WLAN- oder WiFi-
Nutzung
- Für
die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht er
kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten.
Er wird insbesondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten
oder zugänglich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt Filesharing- Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film- Downloads über den
W-LAN Zugang zu starten.
- Der
Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Mieter
oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Vermieter auf diesen Umstand hin.
§ 9 Tierhaltung
Hunde darf der Mieter nur dann in der Unterkunft halten oder zeitweilig verwahren, falls ihm dies durch den Vermieter ausdrücklich im
Rahmen der Buchungsbestätigung erlaubt wurde. Die Erlaubnis gilt jedoch nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, falls Unzuträglichkeiten eintreten. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
haftet der Mieter für alle Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen.
§ 10 Hausordnung
Die Mieter müssen gegenseitig und aufeinander Rücksicht nehmen. Sie müssen insbesondere störende Geräusche, namentlich lautes
Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, unterlassen. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00
Uhr bis 15.00 Uhr ist den Mietern das Musizieren untersagt. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind rücksichtshalber auf Zimmerlautstärke einzustellen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es
findet deutsches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass falls der Mieter seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden
Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Ort der Beherbergung. Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Aus-land verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.